1. Name Sitz und Eintragung

Der Verein trägt den Namen „Lebenswertes Nauheim“. Er hat seinen Sitz in 64569 Nauheim. Er ist im Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Ziele des Vereins

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie des Hochwasserschutzes. Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität in Nauheim. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen will.
Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Einspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung, mit der die gemeinnützigen Ziele des Vereins anerkannt werden, begründet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche/elektronische Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher/elektronischer Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über einen Widerspruch gegen den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Rückgewähr gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Für die Zeit der Mitgliedschaft ist von jedem Mitglied ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung kann in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu bestimmt werden. Der Betrag wird als Jahresbeitrag, nach Möglichkeit per Bankeinzug erhoben und ist jeweils im ersten Quartal fällig. Die Abbuchungen der erteilten SEPALastschriftmandate erfolgen wiederkehrend immer am 01. März des laufenden Jahres. Sofern der 1. März kein Bankeinzugstag sein sollte, findet der Einzug am nächstfolgenden Bankarbeitstag statt.

 

4. Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

5. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die folgenden Funktionsbereiche müssen mit einer Person benannt werden: Schatzmeister/in Schriftführer/in Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. Die Wahl des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer finden unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Abstimmungsleiters statt. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit. Jede Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung. Der Widerruf kann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder elektronisch (E-Mail) einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schatzmeisters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem/elektronischen Weg oder durch Umlaufbeschluß gefasst werden, sofern es die Dringlichkeit erfordert.

 

6. Vertretung

Der Verein wird nach außen durch den Vorstand. vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Entscheidungen, die richtungsweisend sind, oder finanziellen Einfluss (ab €500) auf den Verein haben, bedürfen vorher der Beschlussfassung der Vorstandssitzung.

 

7. Aufgabenschwerpunkte

Die Aufgabenschwerpunkte der satzungsgemäßen Vereinsarbeit werden vom Vorstand festgelegt. Neue Aufgabenfelder oder eine Änderung der Arbeitsschwerpunkte, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins entsprechen, sind vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu verabschieden. Erster Schwerpunkt ist die Abwehr der negativen Auswirkungen des Flughafenausbaus auf Nauheim.

 

8. Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen außer der ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten: a) Beschlussfassung über die Beitragsordnung b) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bzw. Zweckänderung oder Auflösung des Vereins Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen vom Vorstand (Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied) einzuberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladung gilt bei Versendung an die letzte dem Vorstand schriftlich/elektronisch mitgeteilte Adresse als zugegangen. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Weitere Versammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 1 Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt, mit Zustimmung von mind. drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Die Abstimmung muss geheim, d.h. durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn dies die Hälfte der erschienenen Mitglieder beantragt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Gäste haben kein Stimmrecht. Wer in einer Mitgliederversammlung verhindert ist, kann schriftlich abstimmen, oder mittels einer schriftlichen Vollmacht sein Stimmrecht an einen Dritten übertragen. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich /elektronisch einzureichen. Diese Änderungsanträge sind, sofern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht, den Mitgliedern des Vereins mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich /elektronisch zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen und Zweckänderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

 

10. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

11. Kassen- und Rechnungswesen

Der/die Schatzmeister/in führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens. Zahlungen weist der/die Schatzmeister/in oder der/die Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes an. Zahlungsanweisungen an die eigene Person sind nicht zulässig. Kostenwirksame Verpflichtungen ab 1000 € müssen vom Vorstand beschlossen werden. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse und die Bücher sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Weitere Prüfungen sind in das Ermessen des Ausschusses gestellt. Neben der rein rechnerischen Prüfung ist insbesondere auch auf die sachliche Richtigkeit der getätigten Ausgaben zu achten. Über das Prüfergebnis berichtet der Ausschuss der Mitgliederversammlung.

 

12. Haftung

Die Mitglieder des Vereins haften für den Verein nur im Rahmen ihrer geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge.

 

13. Vereinsauflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derSchatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied die gemeinsam vertragsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Anteilen den gemeinnützigen Vereinen: - Sozialverband VdK Hessen-Thüringen, Ortsverband Nauheim, Odenwaldstr. 6, 64569 Nauheim - Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Nauheim e.V., Schulstr. 17, 64569 Nauheim zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

14. Gerichtsstand

Gerichtstand ist Groß-Gerau

 

15. Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.02.2008 errichtet. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.12.2009 bei den Punkten 2 und 13 per Beschluss angepasst. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.07.2015 bei den Punkten 3, 5, 6, 8, 9 und 13 per Beschluss angepasst.