Südumfliegung ist rechtswidrig

Erfolgreiche Klage gegen Abflugverfahren vom Flughafen Frankfurt

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte am 03.09.2013 über Klagen von acht Städten und Gemeinden in Südhessen und Rheinhessen sowie von Einwohnern dieser Kommunen zu entscheiden, die von der Festlegung der sogenannten „Südumfliegung“, also des Hauptabflugverfahrens von den Startbahnen 25C und 25L des Frankfurter Flughafens betroffen sind.

Die Kläger, begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegung. Den Klagen wurde stattgegeben.

Da der als vorrangiges Ziel nach dem LuftVG zu bewertende sichere und flüssige Betrieb, der zugleich Voraussetzung für die sachlich gerechtfertigte Belastung der Betroffenen mit erheblichem Fluglärm ist, nach den Feststellungen des Gerichts mit diesem Flugverfahren nicht erreicht werden kann, hat sich eine wesentliche Grundlage der Abwägungsentscheidung als unzutreffend und die Abwägungsentscheidung insgesamt als fehlerhaft und damit willkürlich erwiesen.

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