Beschwerde gegen Urteil Südumfliegung

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat am 5. Februar 2014 die Begründung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb voraussichtlich nicht vor April 2014 zu rechnen. 

Die Südumfliegung selbst kann bis zur Rechtskraft des VGH-Urteils weiter geflogen werden. Rechtskräftig wird das VGH-Urteil bei Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache.

Was, wenn...

Falls die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wird, wurde in der letzten Fluglärmkommissionssitzung folgende Vorgehensweise festgelegt:

Bis zur Festlegung eines neuen Abflugverfahrens kommen Interimsverfahren zur Anwendung:

  • Stufe 1: voraussichtlich ab Mitte April 2014
    Vorübergehende weitere abhängige Nutzung der Südumfliegung(M-SIDs) für die Dauer von ca. 90 Tagen.
    Begründung: Zur Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr müssen Flugbetriebe der Airlines (z.B. Kodierung des Flight Management Systems) und Flugsicherungsverfahren mit angemessener Übergangsfrist auf neue Abflugverfahren umgestellt werden.
  • Stufe 2: voraussichtlich ab Mitte Juli 2014
    a) Regelfall: Abhängige Nutzung der Nacht-Abflugstrecke (N-SIDs) anstelle der Südumfliegung(M-SIDs)
    b) Zu Verkehrsspitzen & bei Sondersituationen: Abhängige Nutzung der Nacht-Abflugstrecke (N-SIDs) und der Nordwestabflugstrecken (F-/G-/J-SIDs)
  • Stufe 3: Dauer der Festlegung neuer Routen ca. 12 Monate
    a) Erarbeitung alternativer neuer Abflugverfahren (Varianten) nach den Maßgaben des VGH-Urteils
    b) Beratung durch die Fluglärmkommission
    c) Abwägung und Neufestlegung durch das BAF per DVO

 Quelle: flk-frankfurt 224. Sitzung

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